AAB
Allgemeine Ausstellerbedinungen
Stand 18.04.2024
§ 1 Veranstalter, Veranstaltungsort, Ausstellungsgüter
Die Weser-Ems Halle Oldenburg GmbH & Co. KG (nachfolgend WEH genannt), Europaplatz 12, 26123 Oldenburg, ist Veranstalter der Veranstaltung/Ausstellung. Veranstaltungsort sind die Weser-Ems-Hallen, Europaplatz 12, 26123 Oldenburg (inkl. Freigelände und Parkflächen). Der Veranstaltungstitel, die Aufund Abbauzeiten, die Veranstaltungsdauer sowie die Öffnungszeiten ergeben sich aus den veranstaltungsspezifischen ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen‘ (BAB).
Die Veranstaltung ist als Verkaufsausstellung nach §65 i. V. m. § 69 Gewerbeordnung festgesetzt.
Der Aussteller muss mit der Anmeldung genau angeben, welche Ware er zeigt. Er darf nur die im Warenverzeichnis aufgeführten Produkte und Dienstleistungen ausstellen. Die Veranstaltungsleitung kann unangemeldete Ware auf Kosten des Ausstellers nach Eröffnung vom Stand abräumen. Als unangemeldete Waren gelten auch solche, für die der Aussteller sachlich unrichtige oder unpräzise Angaben (z.B. durch Sammelbegriffe) getroffen hat. Aussteller, die nicht selbst Hersteller der Produkte sind, müssen ihre Hersteller mit Anschrift benennen und ihr Ausstellungsgut ebenfalls exakt beschreiben.
§ 2 Anmeldung
Anmeldungen sind verbindlich. Mit Zusendung des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars (Anmeldung) erklärt der Aussteller gegenüber dem Veranstalter, verbindlich an der Veranstaltung teilnehmen zu wollen. Die Anmeldung des Ausstellers kann nur mit dem veranstaltungsspezifischen Anmeldeformular des Veranstalters erfolgen. Die Anmeldung kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden. Besondere Platzwünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit durch den Veranstalter berücksichtigt, sie können aber nicht Bedingung der Anmeldung sein. Der Aussteller ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach dem festgesetzten Anmeldeschluss, längstens bis 6 Wochen vor Eröffnung der Veranstaltung/Ausstellung gebunden. An Anmeldungen, die später oder nach Anmeldeschluss eingehen, bleibt der Aussteller 14 Tage gebunden.
Mitaussteller und zusätzlich am Stand vertretene Unternehmen müssen in der Anmeldung des Ausstellers genannt werden. Für sie sind die gleichen Angaben zu treffen, wie für den Aussteller selbst. Mitaussteller sind Unternehmen, die mit eigenem Angebot und/oder eigenem Personal auf dem Stand des Ausstellers auftreten. Konzernfirmen und Tochtergesellschaften gelten in diesem Sinne ebenfalls als Mitaussteller. Für jeden Mitaussteller ist eine Mitausstellergebühr zu zahlen. Die Höhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Schuldner der Mitausstellergebühr bleibt stets der Aussteller. Mitaussteller unterliegen denselben Vertragsbedingungen wie der Aussteller. Der Aussteller darf ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand weder ganz noch geteilt anderen Firmen oder Personen überlassen. Er ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Veranstaltung den Stand besetzt zu halten und die angemeldeten Ausstellungsgüter auszustellen.
Eine Bestätigung des Veranstalters über den Eingang der Anmeldung des Ausstellers stellt noch keine Zulassung zur Veranstaltung dar. Die Entscheidung über die Zulassung des Ausstellers durch den Veranstalter kann bis zu 8 Tage nach Ablauf des Anmeldeschlusstermins dauern. Der Anmeldeschluss ergibt sich aus den ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen‘ (BAB) der jeweiligen Veranstaltung.
§ 3 Zulassung
Über die Teilnahme und Platzierung des Ausstellers entscheidet der Veranstalter. Gehen bei dem Veranstalter mehr Anmeldungen ein, die dem Anforderungsprofil und dem Warenverzeichnis der Veranstaltung entsprechen, als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet der Veranstalter über die Zulassung nach billigem Ermessen. Soweit ein Aussteller seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter bereits einmal nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, kann er von der Zulassung ausgeschlossen werden.
Mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung durch den Veranstalter kommt der Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn der Aussteller nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht (Rücktritt vom Vertrag). Das gleiche gilt für den Fall, dass die Veranstaltung zeitlich oder räumlich verlegt werden muss und die Änderung für den Aussteller unzumutbar ist; an die Stelle der Zulassung tritt dabei die entsprechende Änderungsmitteilung des Veranstalters.
Die Zulassung gilt nur für die jeweilige Veranstaltung, das angemeldete Unternehmen als Aussteller, die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen.
Produkte, die nicht angemeldet und/oder nicht dem zugelassenen Warenverzeichnis entsprechen, dürfen nicht ausgestellt werden.
§ 4 Zuteilung der Ausstellungsfläche
Die Zuteilung einer Ausstellungsfläche für den Aussteller erfolgt durch den Veranstalter aufgrund der Zugehörigkeit der vom Aussteller angemeldeten Ausstellungsgegenstände zu einem Ausstellungsthema innerhalb der Veranstaltung.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer Standfläche in einer bestimmten Halle oder in einem bestimmten Hallenbereich besteht für den Aussteller nicht. Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund auch nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen, Ein- und Ausgänge zu verlegen oder zu schließen und bauliche Veränderungen in den Veranstaltungshallen vorzunehmen. Bei einer aus der Zuteilung folgenden Verringerung der Standgröße wird der Unterschiedsbetrag des Beteiligungspreises zurückerstattet. Beanstandungen jeglicher Art müssen dem Veranstalter unverzüglich schriftlich angezeigt werden, sobald sie für den Aussteller erkennbar sind.
§ 5 Beteiligungspreis
Der Beteiligungspreis für die Ausstellungsfläche, die Preise für obligatorische und optionale -zusätzliche- Leistungen ergeben sich aus dem Anmeldeformular, den ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen‘ und dem Ausstellerserviceheft. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.
Mehrgeschossige Messestände sind genehmigungspflichtig. Für sie werden neben dem Beteiligungspreis für die Ausstellungsfläche weitere 50% der überbauten Ausstellungsfläche berechnet.
Jeder Aussteller ist zur Entsorgung seiner Wertstoffgemische verpflichtet.
Die Reinigung von Flächen innerhalb des Ausstellungsstands bei mehrtägiger Veranstaltungslaufzeit ist nicht in dem Beteiligungspreis oder den Entsorgungskosten enthalten. Sie kann gesondert durch den Aussteller beim Veranstalter beauftragt werden.
§ 6 Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
Nach der Zulassung erhält der Aussteller eine Rechnung, die 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug fällig ist. Hat der Aussteller kein gesondertes Zulassungsschreiben erhalten, gilt die Zusendung der Rechnung als Zulassung. Ein Anspruch des Ausstellers auf Zuteilung einer Ausstellungsfläche durch den Veranstalter besteht erst nach Eingang der vollen Rechnungssumme auf dem Konto des Veranstalters. Später fakturierte Rechnungen sind zu 100% sofort ohne Abzug fällig. Die termingerechte Zahlung ist eine „wesentliche Vertragspflicht“ des Ausstellers. Wird die Zahlung nicht termingerecht vorgenommen, kann der Veranstalter nach vorheriger einmaliger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten und den Beteiligungspreis als Schaden geltend machen.
Für alle während der Veranstaltung zusätzlich beauftragten Leistungen und entstandenen Kosten erfolgt die Rechnungstellung während oder nach der Veranstaltung. Die Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen.
§ 7 Ausstellerausweise
Nach vollständiger Bezahlung des Beteiligungspreises erhält jeder Aussteller Ausstellerausweise gemäß seiner Standgröße, deren Anzahl sich aus der Zulassung ergibt (mind. 2 Ausstellerausweise). Während des Auf- und Abbaus besteht keine Ausweispflicht. Hier sind die vom Veranstalter ausgegebenen Zugangsberechtigungen sichtbar zu tragen. Alle Zugangsberechtigungen sind personalisiert und nicht übertragbar.
§ 8 Standflächen, Standgestaltung, Standbaubestimmungen
Die in der Standbestätigung angegebene Standfläche wird durch die WEH gekennzeichnet. Auf dieser Grundfläche sind die Stände aufzubauen. Der Aussteller muss mit geringfügigen Abweichungen in der Standabmessung rechnen. Diese können sich u.a. aus den unterschiedlichen Wandstärken der Trennwände ergeben. Pfeiler, Wandvorsprünge, Trennwände, Verteilerkästen, Feuerlöscheinrichtungen und sonstige technische Einrichtungen sind Bestandteile der zugeteilten Standflächen. Für Ort, Lage, Maße und etwaige Einbauten auf der Mietfläche ist deshalb nur das örtliche Aufmaß gültig. Der Aussteller überzeugt sich vor Aufbaubeginn von dem korrekten Maß der Fläche.
Messe- und Ausstellungsstände müssen in sicherheits- und brandschutztechnischer Hinsicht den Vorschriften der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) und den ergänzenden technischen Richtlinien (‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen‘) der WEH entsprechen. Der Aussteller erhält hierzu die ‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen’ auf Anforderung zugesandt. Die ‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen’ können zusätzlich im Internet unter www.weser-ems-hallen.de/aab eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Auf Grundlage dieser Bestimmungen ist der Aussteller für seinen Standaufbau und die Standgestaltung selbst verantwortlich. Der Veranstalter kann verlangen, dass Verstöße gegen die ‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen’ unverzüglich beseitigt werden. Ebenso kann der Veranstalter vom Aussteller die Beseitigung von Ausstellungsgut verlangen, das durch Geruch, Geräusche oder andere Emissionen oder durch sein Aussehen eine erhebliche Störung des Veranstaltungsbetriebes oder eine Gefährdung der Sicherheit von Ausstellern und Besuchern herbeiführen kann. Bei anhaltenden Verstößen kann die Schließung eines Ausstellungsstandes auf Kosten des Ausstellers angeordnet und durchgesetzt werden. Hinweise auf Veranstaltungsbauunternehmen, die die Standgestaltung übernehmen und Einrichtungsgegenstände vermieten, werden auf Anfrage durch den Veranstalter erteilt.
Durch die Gestaltung eines Standes dürfen die Nachbarstände und Gänge nicht in ihrer Sicht und Begehbarkeit behindert werden. Als Minimalanforderung an die Standgestaltung ist eine Standbegrenzung an allen geschlossenen Seiten der Standfläche anzubringen. Die Rückwände des Veranstaltungsstandes müssen neutral und ohne Werbung gestaltet sein. Vorhandene Pfeiler, Wandvorsprünge, Feuerlöscheinrichtungen, Verteilerkästen und vergleichbare technische Einrichtungen in den Hallen können Bestandteile von zugeteilten Standflächen sein. Ihre Beseitigung ist ausgeschlossen. Einwendungen hiergegen können nicht erhoben werden.
Der Name und die Anschrift des Ausstellers müssen in einer von jedermann erkennbaren Weise und Größe am Stand angebracht sein.
§ 9 Standversorgung
Anträge des Ausstellers für Strom, Wasser, Telekommunikation usw. können nur berücksichtigt werden, wenn die Bestellungen auf den vom Veranstalter übermittelten Vordrucken termingerecht eingehen. Für eine ausreichende allgemeine Grundbeleuchtung in den Hallen ist gesorgt. Mit der Installation der technischen Einrichtungen dürfen aufgrund sicherheits- und elektrotechnischer Anforderungen nur die vom Veranstalter zugelassenen Vertragsfirmen betraut werden.
§ 10 Auf- und Abbauzeiten
Die Auf- und Abbauzeiten ergeben sich aus den ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen’ (BAB) der jeweiligen Veranstaltung. Ausstellungsstände, die am Tag vor der Veranstaltung bis spätestens 4 Stunden vor Aufbauende nicht belegt sind und für die kein Hinweis auf ein späteres Eintreffen vorliegt, werden zu Lasten des Ausstellers im Auftrag des Veranstalters und im Sinne eines repräsentativen Gesamtbildes dekorativ ausgestaltet oder anderweitig vergeben. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des ursprünglich gebuchten Ausstellers. Die vereinbarte Standmiete bleibt in voller Höhe bestehen, soweit der Aussteller nicht den Nachweis erbringt, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei Abbau des Ausstellungsstandes vor Veranstaltungsschluss am letzten Veranstaltungstag ist der Veranstalter berechtigt, dem Aussteller eine sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe von 500,00 € in Rechnung zu stellen.
§ 11 Bewachung
Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für eingebrachtes Ausstellungsgut, für Standausrüstung und für Gegenstände, die sich im Besitz oder Eigentum der auf dem Stand tätigen Personen befinden. Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden. Eine zusätzliche Standbewachung kann durch den Aussteller beim Veranstalter angefragt und individuell bestellt werden. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung für die Dauer der Veranstaltung wird jedem Aussteller empfohlen.
§ 12 Gastronomie / Catering
Die gesamte Bewirtschaftung von Veranstaltungen einschließlich der Belieferung von Ausstellungsständen mit Speisen und Getränken ist dem mit dem Veranstalter vertraglich verbundenen Gastronomieunternehmen vorbehalten. Bei Nichtbeachtung des Exklusivrechtes kann eine pauschale Abgeltung in Höhe von 500,00 € oder bis 20% der getätigten bzw. erkennbar nicht in Anspruch genommenen Gastronomieumsätze verlangt werden.Die Belieferung durch Dritte kann als Ausnahme im Einzelfall gegen Abstandszahlung genehmigt werden. Sie muss im Vorfeld dem Veranstalter angezeigt und von ihm genehmigt werden.
§ 13 Vertragsauflösung, Rücktritt
Werden Lage, Art, Maß oder Größe der vom Aussteller gemieteten Ausstellungsfläche nachträglich in einem dem Aussteller nicht zumutbaren Umfang geändert, so ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung des Veranstalters vom Mietvertrag zurückzutreten. Ansonsten hat der Aussteller - abgesehen von den gesetzlichen Rücktrittsrechten - kein Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen.
Erklärt der Aussteller, er werde die angemietete Standfläche nicht belegen oder erklärt er den Rücktritt bzw. die Kündigung des Vertrags, so ist der Veranstalter, unabhängig davon, ob dem Aussteller ein solches Recht zusteht, berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen.
Steht dem Aussteller kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zu, bleibt der Aussteller zur Zahlung des Beteiligungspreises verpflichtet. Der Veranstalter muss sich lediglich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs der Standfläche erlangt. Die Pflicht des Ausstellers, den Beteiligungspreis zu bezahlen, bleibt bestehen, wenn der Veranstalter, um den Eindruck einer Standlücke zu vermeiden, die Ausstellungsfläche einem Dritten überlässt, den er ansonsten auf einer anderen Standfläche platziert hätte, oder wenn der Veranstalter die gemietete Fläche so ausgestaltet, dass sie nicht als freie Standfläche sichtbar ist.
Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vermietung der Standfläche an einen Aussteller, den er auf keiner anderen freien Standfläche hätte platzieren können, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Aussteller einen pauschalen Aufwendungsersatz in Höhe von 25% des Beteiligungspreises. Das Recht des Veranstalters, einen weitergehenden Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Aussteller kann eine Herabsetzung des pauschalen Aufwendungsersatzes fordern, wenn er nachweist, dass dem Veranstalter nur geringere Aufwendungen entstanden sind.
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe oder Belegung der Standfläche berechtigt, wenn
- im Falle der Nichtzahlung des Beteiligungspreises zu den festgesetzten Terminen der Aussteller eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt,
- der Stand am Tag vor der Veranstaltung bis spätestens 4 Stunden vor Aufbauende nicht belegt ist,
- die Voraussetzungen für deren Erteilung seitens des angemeldeten Ausstellers nicht mehr gegeben sind - insbesondere sofern andere als die in der Zulassungsbestätigung ausgewiesenen Ausstellungsgüter angeboten oder ausgestellt werden- oder wenn dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätten,
- gegen die ‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen’ verstoßen wird, das Abstellen der Mängel verweigert wird oder der Aussteller dazu nicht in der Lage ist.
Im Falle des Widerrufes der Zulassung greift ebenfalls die vorstehend in Absatz 2 und Absatz 3 beschriebene Kostentragungspflicht des Ausstellers.
§ 14 Höhere Gewalt
Kann der Aussteller aufgrund von Umständen, die weder er noch der Veranstalter zu vertreten hat (höhere Gewalt), an der Veranstaltung nicht teilnehmen, so ermäßigt sich die Standmiete auf die Hälfte; die Festlegungen zum Rücktritt gemäß § 13 Absatz 2 und 3 sind zugunsten des Ausstellers anzuwenden.
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusetzen sowie vorübergehend oder endgültig oder in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen oder Streiks eine solche Maßnahme erfordern. Der Aussteller hat im Falle der Verschiebung, Verkürzung, Verlängerung oder Schließung keinen Anspruch auf Ersatz der ihm hieraus entstehenden Schäden. Hat der Aussteller infolge einer solchen Maßnahme kein Interesse an der Teilnahme und verzichtet er deswegen auf die Belegung der zugeteilten Standfläche, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis der Änderung schriftlich zu erklären. Im Fall einer Absage einer Veranstaltung haftet der Veranstalter nicht für Schäden und/oder sonstige Nachteile, die sich für den Aussteller hieraus ergeben.
Auf Verlangen des Veranstalters ist der Aussteller verpflichtet, einen angemessenen Anteil an den durch die Vorbereitung der Veranstaltung entstandenen Kosten zu tragen. Die Höhe der von jedem Aussteller zu zahlenden Quote bestimmt sich nach der Summe aller auf Seiten des Veranstalters bereits entstanden Kosten geteilt durch die Anzahl der Aussteller.
§ 15 Haftung
Dem Aussteller obliegt innerhalb der angemieteten Ausstellungsfläche die Verkehrssicherungspflicht gegenüber jedem, der den Stand aufsucht. Die ‚Sicherheitsbestimmungen für Veranstaltungen und Ausstellungen’ sind unbedingt zu beachten. Die Haftung des Ausstellers für Schäden, die durch ihn, durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch etwaige Mitaussteller verursacht werden, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Aussteller hat den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die allein vom Aussteller zu vertreten sind.
Verletzt der Veranstalter wesentliche Vertragspflichten, so ist seine Schadensersatzpflicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Schadensersatzansprüche im Falle von vertretenden Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten oder wesentliche Vertragspflichten betreffen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder auf vorsätzlich schuldhaftem Verhalten des Veranstalters und/oder seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.
Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis und alle damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten, es sei denn, die Haftung des Veranstalters resultiert aus vorsätzlichem Verhalten. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für deliktische Ansprüche, Arglist und schuldhafte Unmöglichkeit bleiben unberührt. Die Verjährungsfrist beginnt mit Abschluss des Monats, in den der Schlusstag der Veranstaltung fällt.
§ 16 Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des Ausstellers gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
Dem Aussteller steht das Recht zur Aufrechnung von Forderungen gegenüber dem Veranstalter nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Veranstalter anerkannt sind. Dieses gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Aussteller.
§ 17 Musikalische Wiedergaben (GEMA)
Für musikalische Wiedergaben aller Art ist nach den gesetzlichen Bestimmungen (Urheberrechtsgesetz) die Erlaubnis der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) erforderlich. Der Aussteller ist für das Beschaffen und Bestehen einer entsprechenden Genehmigung selbst verantwortlich. Sollte die WEH wegen einer unerlaubten Wiedergabe in Anspruch genommen werden, kann sie die geforderten Gebühren und zusätzliche Entgelte bezahlen, diese sind dann von dem Aussteller ohne weitere Voraussetzungen zu erstatten.
§ 18 Werbemittel/Werbung
Werbung jeglicher Art für die Veranstaltung wird ausschließlich über die WEH beauftragt und durchgeführt. Werbung für den jeweiligen Aussteller kann dieser unter entsprechender Erwähnung der Veranstaltung in eigener Verantwortung durchführen. Bei der Verwendung von messespezifischen Gestaltungselementen (Logo/Grafiken/Bilder) ist die vorherige Freigabe durch die WEH erforderlich. Werbung jeglicher Art für den Aussteller während der Veranstaltung innerhalb des Veranstaltungsortes ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die WEH zulässig. Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
§ 19 Genehmigungen, Rechte
Der Aussteller ist dafür verantwortlich, dass er für seine Tätigkeit, Angebote, Produkte, Materialien und Beschäftigten am Ausstellungsstand die erforderlichen Genehmigungen, Rechte und Bescheinigungen besitzt sowie die geltenden gesetzlichen Vorschriften einhält. Auch die ‚Allgemeinen Ausstellungsbedingungen’ (AAB), die ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen’ (BAB) und insbesondere die ‚Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen’ enthalten hierzu ergänzende Festlegungen. Sie sind als Vertragsbestandteil durch den Aussteller zwingend zu beachten.
§ 20 Datenschutz
Personenbezogene Daten, die der Aussteller im Zuge der Anmeldung dem Veranstalter mitteilt, werden unter Berücksichtigung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im automatisierten Verfahren gespeichert. Die Ausstellerdaten nutzt der Veranstalter insbesondere
- zur Abwicklung der Geschäftsprozesse mit dem Aussteller
- für die elektronische und postalische Zusendung veranstaltungsbegleitender Angebote
- zur elektronischen und postalischen Information vor und nach der Veranstaltung
Selbstverständlich steht es jedem Aussteller frei, schriftlich oder per Email gegenüber dem Veranstalter zu erklären, dass er die Zusendung weiterer Informationen und Angebote nicht wünscht.
§ 21 Formerfordernisse
Alle Vereinbarungen der Parteien dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese ist auch bei telekommunikativer oder elektronischer Übermittlung gewahrt, wenn der Vertragspartner die Erklärung ebenfalls schriftlich bestätigt. Auch für diese Bestätigung ist die telekommunikative oder elektronische Übermittlung ausreichend.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser ‚Allgemeinen Ausstellungsbedingungen’ (AAB) oder der ‚Besonderen Ausstellungsbedingungen’ (BAB) unwirksam sein oder werden, lässt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.
§ 23 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter, deren Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einerseits und dem Aussteller bzw. dessen Bediensteten, Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen andererseits, kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
Erfüllungsort ist Oldenburg. Gerichtsstand ist für beide Seiten ebenfalls Oldenburg sofern der Aussteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder entweder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder an einen unbekannten Ort verlegt. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten, gerichtliche Schritte auch am allgemeinen Gerichtsstand des Ausstellers einzuleiten.